Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt. Er vertritt die Interessen der Aktionäre gegenüber dem Vorstand, den er bestellt und bei seiner Vorstandstätigkeit überwacht.

Sofern entsprechende Mitbestimmungsgesetze für die jeweilige Aktiengesellschaft gelten, werden in den Aufsichtsrat auch Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer aufgenommen, § 96 AktG. Grundsätzlich hat der Aufsichtsrat im Kalenderhalbjahr zwei Sitzungen abzuhalten. Es steht ihm allerdings frei, in nicht börsennotierten Gesellschaften zu beschließen, dass pro Kalenderhalbjahr lediglich eine Sitzung abzuhalten ist, § 110 Abs. 3 AktG. Grundsätzlich entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschlüsse innerhalb von Aufsichtsratssitzungen. Der Aufsichtsrat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Aufsichtsrats und zugleich mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, anwesend sind, § 108 AktG. Abweichend von dieser Regel können Beschlüsse des Aufsichtsrats schriftlich, fernmündlich oder vergleichbarer Art abgefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht, § 108 Abs. 4 AktG.

Der Aufsichtsrat kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Diese kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden, § 113 Abs. 1 AktG. Ind der Regel wird eine Vergütung für den Aufsichtsrat in der Hauptversammlung festgelegt, die in etwa dem Arbeitspensum und der Bedeutung der Tätigkeit gemessen an den Unternehmenszahlen der AG entspricht.

Soll ein Aufsichtsratsmitglied neben seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Gesellschaft durch einen Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis begründet, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung Tätigkeiten höherer Art verpflichtet werden, so hängt die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab, § 114 AktG. Typische Situation ist hier, dass ein die Gesellschaft betreuender Rechtsanwalt oder Steuerberater neben seiner Beraterfunktion als Aufsichtsrat angefragt wird. Bestand ein Beratungsvertrag bereits vor der Berufung als Aufsichtsrat, so wird dieser mit Berufung als Aufsichtsrat unwirksam. Dies jedenfalls, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die der Aufsichtsrat bereits mit Bezug auf die optionale Vergütung nach § 113 AktG erbringt. Regelungszweck ist es, eine unsachliche Beeinflussung von Aufsichtsratsmitgliedern zu vermeiden. Der Vorstand als überwachtes Organ soll Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht ohne Kenntnis und Billigung des Aufsichtsrats Honoraransprüche gegen die Gesellschaft verschaffen; eine Beauftragung eines derjenigen, die ihn als Vorstand überwachen soll zur Vermeidung von Interessenwidersprüchen nur in allgemeiner Kenntnis und Billigung erfolgen.

Die Vorschrift des § 114 AktG wird sehr weit verstanden. Es genügt so im Zweifel, dass nicht der jeweilige Aufsichtsrat in Person mit einer Beratungstätigkeit betraut wird, sondern ein Beratungsunternehmen, über das der Aufsichtsrat dann mittelbar Zuwendungen erhält, indem ihm etwa ein Gewinn des Beratungsunternehmens und damit das durch die Gesellschaft gezahlte Honorar kraft der Beteiligung an dem Beratungsunternehmen zufließt. Eine überragende Stellung des Aufsichtsrats bei der Beratungsgesellschaft wird angesichts der hohen Bedeutung der Norm in der Regel nicht gefordert. Ohne Zustimmung des Aufsichtsrats ist ein entsprechender Dienst- oder Werkvertrag unwirksam.